Neue Beitragsordnung
Auf der letzten Jahreshauptversammlung des Vereins ist eine neue Beitragsordnung für alle Abteilungen verabschiedet worden.
Dadurch haben sich auch in einigen Gruppen die Beiräge erhöht.
Diese Beitragsordnung gilt ab dem 1. Januar 2018.
Die neuen Beiträge aus der beigefügten Beitragsordnung entnommen werden.
Turnverein Hörde 1861 e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Hörde 1861 e.V.". Er hat seinen Sitz in Dortmund-Hörde und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf breiter Grundlage.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
- die Förderung des Sports auf breiter Grundlage
- die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur
Teilnahme hieran; dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und
dessen Sportverbänden und Organisationen.
- Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
- Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und
Interessenten zur Förderung des Breiten und Leistungssports
- Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
4. Alle Mitglieder sollen sich als Gemeinschaft fühlen und
verantwortlich die Arbeit
im Verein mitgestalten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein kann sich in Erfüllung seiner Aufgaben
Hilfspersonen im Sinne de
§ 57 Abs.1 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
7. Der Verein übt überparteiliche Neutralität. Parteipolitische und religiöse Tendenzen sind
ausgeschlossen. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat im Sinne des
Grundgesetzes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglied
2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, für
die Belange und Ziele des Vereins einzutreten.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben
und Ziele des Vereins
fördern, aber keinen Sport aktiv ausüben.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei
nicht volljährigen Personen
ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. die betroffene Abteilungsleitung.
5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende
Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
4. Die jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren haben das Recht, an der Hauptversammlung
bzw. an den jeweiligen Abteilungsversammlungen als Zuhörer teilzunehmen.
§ 5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30.06. oder 31.12. erfolgen. Die
Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 31.03. bzw. 30.09. an den Vorstand zu richten.
§ 7 Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden
a) bei Missachtung der Satzung,
b) wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz vorheriger einmaliger Mahnung 6 Monate
nicht entrichtet hat,
c) bei offensichtlicher Schädigung des Ansehens und Zweckes des Vereins,
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Ein Ausschluss muss von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen werden.
3. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde gegen die
Entscheidung des Vorstandes einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
Hauptversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 8 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind für die einzelnen Abteilungen gestaffelt und setzen
sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag für die Abteilungen zusammen.
2. Der Grundbeitrag wird von der Hauptversammlung, der Zusatzbeitrag für die Abteilungen
von der jeweiligen Abteilungsversammlung der Abteilungen festgesetzt.
3. Außerdem kann bei Bedarf eine Sonderleistung, die über den eigentlichen
Beitrag hinausgeht, erhoben werden.
4. Der Vorstand kann auf Antrag die in Punkt 1 genannten Beiträge im Einzelfall
stunden, ermäßigen oder erlassen.
5. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zum 02.01. und 01.07 eines Jahres zu
zahlen und werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Ausnahmen hierzu
bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 9 Finanzwesen
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. – 30.06. des nächsten Jahres.
2. Die Abteilungsvorstände müssen dem Vorstand für das Geschäftsjahr einen
Haushaltsplan zur Entscheidung und Genehmigung vorschlagen. Die Abteilungsvorstände
müssen nach dem vom Vorstand genehmigten Haushaltsplan handeln.
3. Der Vorstand hat aus den genehmigten Haushaltsplänen der Abteilungen einen
Gesamthaushaltsplan zu erstellen. Der Gesamthaushaltsplan muss von der
Hauptversammlung genehmigt werden. Der Vorstand hat sich an den
Gesamthaushaltsplan zu halten.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Kasse der Abteilungen und des Gesamtvereins wird in jedem Jahr durch
zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Grundlage der
Prüfung sind Haushaltsplan und Rechnungsbelege.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
§ 12 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich spätestens
6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist durch den Vorstand 14 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Als gültige Einladung zu dieser
Hauptversammlung genügt der Aushang in den Vereinsschaukästen oder die Bekanntgabe
in den Vereinsnachrichten bzw. die Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen.
2. Anträge für die Hauptversammlung (außer Satzungsänderungen) sind
mindestens 10 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen sich bei der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Tagesordnung stehen.
3. Eine fristgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Dringlichkeitsanträge (außer Satzungsänderungen) können nur durch Unterstützung
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden.
5. Beschlüsse der Hauptversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur durch eine Mehrheit
von ¾ sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
1) Berichte des Vorstandes, der Abteilungen und der
Kassenprüfer,
2) Entlastung des Vorstandes,
3) Genehmigung des Haushaltsplanes des Gesamtvereins,
4) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5) Festsetzung der Beiträge, Sonderleistungen,
6) Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
7) Ernennung der Ehrenmitglieder,
8) Bestätigung der Abteilungsvorsitzenden,
9) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
10) Genehmigung neuer Vereinsabteilungen.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) 3 stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
c) dem Schatzmeister.
2. Den Verein vertritt im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende oder ein Stellvertreter,
dieser jedoch nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
3. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Stellvertreter nur im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
5. Der Vorstand amtiert über seine Amtszeit hinaus bis zur nächsten
Hauptversammlung kommissarisch.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der erweiterte Vorstand
berechtigt, neue Mitarbeiter im Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7. Die Zuständigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder für wesentliche Aufgabenbereiche
sollten in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl festgelegt werden.
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Hauptversammlung und den erweiterten Vorstand
gefassten Beschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
10. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen teilzunehmen.
11. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein und legt die Tagesordnung
fest.
12. Er kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von
drei Wochen einberufen, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des
Gesamtvereins einen schriftlichen Antrag stellen.
13. Der 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung.
14. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Protokolle zu führen, die
vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 14 Erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Vorsitzenden der Abteilungen,
c) dem Vereinsjugendwart,
d) dem Beirat.
2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben,
Beiratsmitglieder zu benennen, die beratende bzw. ausführende Funktionen
übernehmen, die beide Vorstände unterstützen.
4. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:
a) Abteilungsübergreifende Koordination der Aufgaben,
b) Festlegung der einzelnen Haushaltspläne (Abteilungen/Gesamt),
c) Beschlussfassung Gründung und Auflösung von Abteilungen,
d) Entscheidung über Ehrungen,
e) Entscheidung über Mitgliederaufnahme und –ausschlüsse,
f) Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben,
g) Bestellung von Beiratsmitgliedern.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können eine jährliche
Aufwandspauschale sowie zusätzlich Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen
erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Vereinsabteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
erweiterten Vorstandes Abteilungen gebildet werden.
2. Die Abteilungen können sich im Rahmen ihres vom Vorstand genehmigten Etats
selbst verwalten. Der Vorstand hat jederzeit Einblick in die Kassenführung einer
sich selbst verwaltenden Abteilung. Zur jährlichen Kassenprüfung werden auch
die Unterlagen der sich selbst verwaltenden Abteilungen herangezogen.
3. Die wirtschaftliche Verwaltung ist bedingt selbstständig. Alle im Besitz der
Abteilungen befindlichen Sach- und Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins.
4. Die Abteilungen können zusätzliche Beiträge (Abteilungsbeiträge) erheben sowie
Aufnahmegebühren festlegen, um die Belange der Abteilungen wahrzunehmen und den
Sportbetrieb in der bestmöglichen Weise zu sichern. Die Höhe dieser Abteilungsbeiträge
bzw. der Aufnahmegebühr beschließt die Abteilungsversammlung der Abteilungen.
5. Die Abteilung bestimmt durch eine von ihr zu erteilende Geschäftsordnung die
Zusammensetzung des Abteilungsvorstandes. Die Geschäftsordnung muss von
der Abteilungsversammlung der Abteilung genehmigt werden.
6. Der Abteilungsvorstand besteht mindestens aus
a) dem
Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer.
7. Der Abteilungsvorstand wird in einer Abteilungsversammlung gewählt, die vor der
Hauptversammlung des Vereins stattfinden muss. Für die Einberufung der
Abteilungsversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung
sinngemäß.
8. Die Abteilungsvorstände haben für das bevorstehende Geschäftsjahr einen
Haushaltsplan aufzustellen.
9. Alle Ausgaben dürfen nur aus den laufenden Einnahmen getätigt werden. Das
Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht aus laufenden Mitteln gedeckt werden können,
oder die Aufnahme von Krediten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
10. Die Abteilungen erstatten jährlich dem Vorstand nach Abschluss des Geschäftsjahres
Rechnungslegung, die durch die von der Hauptversammlung bestellten Kassenprüfer
geprüft wird.
11. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes können eine jährliche Aufwandspauschale
sowie zusätzlich Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen erhalten. Über die Höhe der
Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 16 Jugendordnung
Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und verfügt frei über die ihr zu fließenden Mittel.
Sie gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu der Satzung stehen darf.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke,
Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Dortmund. Die
Übertragung ist mit der Auflage versehen, das übertragene Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Turnverein Hörde 1861 e.V.
Vorstehende Satzung wurde in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund unter
VR 1566 am 16.02.2017 eingetragen.
Dortmund, den 20.02.2017
Amtsgericht Dortmund