Turnverein Hörde 1861 e.V.
Turnverein Hörde 1861 e.V.

Neue Beitragsordnung

 

Auf der letzten Jahreshauptversammlung des Vereins ist eine neue Beitragsordnung für alle Abteilungen verabschiedet worden. 

Dadurch haben sich auch in einigen Gruppen die Beiräge erhöht. 

Diese Beitragsordnung gilt ab dem 1. Januar 2018. 

Die neuen Beiträge aus der beigefügten Beitragsordnung entnommen werden.

Beitragsordnung TV Hörde Jan 2018
Beitragsordnung Jan 2018.pdf
PDF-Dokument [2.3 MB]
Download Satzung
Satzung DIN A 5.docx
Microsoft Word-Dokument [83.6 KB]

Turnverein Hörde 1861 e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Turnverein Hörde 1861 e.V.". Er hat seinen Sitz in Dortmund-Hörde und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf breiter Grundlage.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - die Förderung des Sports auf breiter Grundlage
    - die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur
      Teilnahme hieran; dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und
      dessen Sportverbänden und Organisationen.

    - Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
    - Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und
      Interessenten zur Förderung des Breiten und Leistungssports
    - Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

4. Alle Mitglieder sollen sich als Gemeinschaft fühlen und verantwortlich die Arbeit
    im Verein mitgestalten.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.  Der Verein kann sich in Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne de
     § 57 Abs.1 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

7.  Der Verein übt überparteiliche Neutralität. Parteipolitische und religiöse Tendenzen sind
     ausgeschlossen. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat im Sinne des
     Grundgesetzes
.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins sind:

    a) aktive Mitglieder,

    b) passive Mitglieder,
    c)
Ehrenmitglied

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, für
    die Belange und Ziele des Vereins einzutreten.

3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereins
    fördern, aber keinen Sport aktiv ausüben.

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei nicht volljährigen Personen
    ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. die betroffene Abteilungsleitung.

5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
    Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende
    Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

4. Die jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren haben das Recht, an der Hauptversammlung
    bzw. an den jeweiligen Abteilungsversammlungen als Zuhörer teilzunehmen.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

    a)  durch Tod,
     b) 
durch Austritt,
     c) 
durch Ausschluss,
     d) 
durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30.06. oder 31.12. erfolgen. Die
    Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 31.03. bzw. 30.09. an den Vorstand zu richten.

 

§ 7 Ausschluss

 

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden

    a) bei Missachtung der Satzung,
    b) wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz vorheriger einmaliger Mahnung 6 Monate 
        nicht entrichtet hat,

    c) bei offensichtlicher Schädigung des Ansehens und Zweckes des Vereins,

    d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

2. Ein Ausschluss muss von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes 
    beschlossen werden.
3.
Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde gegen die
    Entscheidung des Vorstandes einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
    Hauptversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

§ 8 Beiträge

 

1. Die Mitgliedsbeiträge sind für die einzelnen Abteilungen gestaffelt und setzen
    sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag für die Abteilungen zusammen.
2.
Der Grundbeitrag wird von der Hauptversammlung, der Zusatzbeitrag für die Abteilungen
    von der jeweiligen Abteilungsversammlung der Abteilungen festgesetzt.

3. Außerdem kann bei Bedarf eine Sonderleistung, die über den eigentlichen
    Beitrag hinausgeht, erhoben werden.
4.
Der Vorstand kann auf Antrag die in Punkt 1 genannten Beiträge im Einzelfall
    stunden, ermäßigen oder erlassen.
5.
Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zum 02.01. und 01.07 eines Jahres zu
    zahlen und werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Ausnahmen hierzu
    bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 9 Finanzwesen

 

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. – 30.06. des nächsten Jahres.
2.
Die Abteilungsvorstände müssen dem Vorstand für das Geschäftsjahr einen
    Haushaltsplan zur Entscheidung und Genehmigung vorschlagen. Die Abteilungsvorstände 
    müssen nach dem vom Vorstand genehmigten Haushaltsplan handeln.
3.
Der Vorstand hat aus den genehmigten Haushaltsplänen der Abteilungen einen
    Gesamthaushaltsplan zu erstellen. Der Gesamthaushaltsplan muss von der
    Hauptversammlung genehmigt werden. Der Vorstand hat sich an den
    Gesamthaushaltsplan zu halten.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

1. Die Kasse der Abteilungen und des Gesamtvereins wird in jedem Jahr durch
    zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Grundlage der
    Prüfung sind Haushaltsplan und Rechnungsbelege.
    Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
2.
Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht und beantragen bei
    ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

       a) die Hauptversammlung,
       b)
der Vorstand,
       c)
der erweiterte Vorstand.

 

§ 12 Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich spätestens
    6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist durch den Vorstand 14 Tage vorher
    unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Als gültige Einladung zu dieser
    Hauptversammlung genügt der Aushang in den Vereinsschaukästen oder die Bekanntgabe
    in den Vereinsnachrichten bzw. die Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen.

2. Anträge für die Hauptversammlung (außer Satzungsänderungen) sind
    mindestens 10 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.
    Anträge auf Satzungsänderung müssen sich bei der Einberufung der Hauptversammlung
    auf der Tagesordnung stehen.
3.
Eine fristgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
    Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.
Dringlichkeitsanträge (außer Satzungsänderungen) können nur durch Unterstützung
    von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden.

5. Beschlüsse der Hauptversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur durch eine Mehrheit 
    von ¾ sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.

6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:

         1) Berichte des Vorstandes, der Abteilungen und der Kassenprüfer,
         2)
Entlastung des Vorstandes,
         3)
Genehmigung des Haushaltsplanes des Gesamtvereins,
         4)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
         5) Festsetzung der Beiträge, Sonderleistungen,
          6)
Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
          7)
Ernennung der Ehrenmitglieder,
          8)
Bestätigung der Abteilungsvorsitzenden,
          9)
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
         10)
Genehmigung neuer Vereinsabteilungen.

 

§ 13 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

        a) dem 1. Vorsitzenden,
        b)
3 stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
        c)
dem Schatzmeister.

2. Den Verein vertritt im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende oder ein Stellvertreter,
    dieser jedoch nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
3.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Stellvertreter nur im Falle der
    Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
4.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
5.
Der Vorstand amtiert über seine Amtszeit hinaus bis zur nächsten
    Hauptversammlung kommissarisch.
6.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der erweiterte Vorstand
    berechtigt, neue Mitarbeiter im Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7.
Die Zuständigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder für wesentliche Aufgabenbereiche
    sollten in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl festgelegt werden.
8.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und
    nach Maßgabe der durch die Hauptversammlung und den erweiterten Vorstand
    gefassten Beschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen.

9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
10.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der
      Abteilungen teilzunehmen.
11.
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein und legt die Tagesordnung
      fest.
12.
Er kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von
      drei Wochen einberufen, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen.
      Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung
      einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des
      Gesamtvereins einen schriftlichen Antrag stellen.
13.
Der 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung.
14.
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Protokolle zu führen, die
      vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 14 Erweiterte Vorstand

 

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

     a) den Mitgliedern des Vorstandes,
     b)
den Vorsitzenden der Abteilungen,
     c) dem Vereinsjugendwart,
     d) dem Beirat.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
    Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
    gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3.
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben,
    Beiratsmitglieder zu benennen, die beratende bzw. ausführende Funktionen
    übernehmen, die beide Vorstände unterstützen.

4. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:
     a) Abteilungsübergreifende Koordination der Aufgaben,
     b)
Festlegung der einzelnen Haushaltspläne (Abteilungen/Gesamt),
     c) Beschlussfassung Gründung und Auflösung von Abteilungen,
     d)
Entscheidung über Ehrungen,
     e)
Entscheidung über Mitgliederaufnahme und –ausschlüsse,
     f)
Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben,
     g)
Bestellung von Beiratsmitgliedern.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können eine jährliche
    Aufwandspauschale sowie zusätzlich Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen
    erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Vereinsabteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
    erweiterten Vorstandes Abteilungen gebildet werden.
2.
Die Abteilungen können sich im Rahmen ihres vom Vorstand genehmigten Etats
    selbst verwalten. Der Vorstand hat jederzeit Einblick in die Kassenführung einer
    sich selbst verwaltenden Abteilung. Zur jährlichen Kassenprüfung werden auch
    die Unterlagen der sich selbst verwaltenden Abteilungen herangezogen.
3.
Die wirtschaftliche Verwaltung ist bedingt selbstständig. Alle im Besitz der
    Abteilungen befindlichen Sach- und Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins.
4.
Die Abteilungen können zusätzliche Beiträge (Abteilungsbeiträge) erheben sowie
    Aufnahmegebühren festlegen, um die Belange der Abteilungen wahrzunehmen und den
    Sportbetrieb in der bestmöglichen Weise zu sichern. Die Höhe dieser Abteilungsbeiträge
    bzw. der Aufnahmegebühr beschließt die Abteilungsversammlung der Abteilungen.
5.
Die Abteilung bestimmt durch eine von ihr zu erteilende Geschäftsordnung die
    Zusammensetzung des Abteilungsvorstandes. Die Geschäftsordnung muss von
    der Abteilungsversammlung der Abteilung genehmigt werden.
6.
Der Abteilungsvorstand besteht mindestens aus

                a) dem Vorsitzenden,
                b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
                c)
dem Kassierer.

7. Der Abteilungsvorstand wird in einer Abteilungsversammlung gewählt, die vor der
    Hauptversammlung des Vereins stattfinden muss. Für die Einberufung der 
    Abteilungsversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung
    sinngemäß.

8. Die Abteilungsvorstände haben für das bevorstehende Geschäftsjahr einen
    Haushaltsplan aufzustellen.
9.
Alle Ausgaben dürfen nur aus den laufenden Einnahmen getätigt werden. Das
    Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht aus laufenden Mitteln gedeckt werden können,
    oder die Aufnahme von Krediten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
10.
Die Abteilungen erstatten jährlich dem Vorstand nach Abschluss des Geschäftsjahres
      Rechnungslegung, die durch die von der Hauptversammlung bestellten Kassenprüfer
      geprüft wird.
11.
Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes können eine jährliche Aufwandspauschale
      sowie zusätzlich Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen erhalten. Über die Höhe der
      Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Jugendordnung

 

Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und verfügt frei über die ihr zu fließenden Mittel.

Sie gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu der Satzung stehen darf.

 

§ 17 Haftung

 

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
    beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
    fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Dortmund. Die
    Übertragung ist mit der Auflage versehen, das übertragene Vermögen unmittelbar und
    ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

Turnverein Hörde 1861 e.V.

 

Vorstehende Satzung wurde in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund unter
VR 1566 am 16.02.2017 eingetragen.
Dortmund, den 20.02.2017

Amtsgericht Dortmund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Turnverein Hörde 1861